vom 01. Februar 2024
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung wurde aufgrund des Beschlusses der Amtschefs der Agrarminister vom 17.5.1977 zunächst als Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung gebildet. Im Wandel und der Erweiterung der Aufgaben begründet, erhielt sie auf der Konferenz der Agrarminister vom 2. bis 4.3.2005 Ihren heutigen Namen.
§ 1 Mitgliedschaft und Gremien
(1) Mitglieder der ArgeLandentwicklung sind grundsätzlich das für die Landwirtschaft zuständige Bundesministerium und die für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) Die Aufgaben der ArgeLandentwicklung werden durch das federführende Plenum und die Arbeitskreise nach § 8 wahrgenommen.
(3) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 benennen als Mitglieder des Plenums jeweils eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter aus den Ressorts des Bundes und der Länder, in deren bzw. dessen dienstliche Zuständigkeit maßgebliche Aufgaben der Landentwicklung liegen.
Landentwicklung bedeutet die Verwirklichung der von der Raumordnung und Landesplanung für den ländlichen Raum vorgegebenen Entwicklungsziele, also die Planung, Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Wohn-, Wirtschafts-, und Erholungsfunktion besonders des ländlichen Raumes zu erhalten und zu verbessern, um damit für die Förderung und die dauerhafte Verbesserung der Lebensverhältnisse außerhalb der städtischen Gebiete zu sorgen. Aufgrund des integrierten Einsatzes der Instrumente der ländlichen Bodenordnung sowie der Bedeutung dieser Verfahren für das Flächenmanagement zur Ermöglichung der Durchführung konfliktfreier Landnutzungen in den ländlichen Räumen kommt dem Instrument der ländlichen Bodenordnung eine besondere Bedeutung zu.
(4) Die Mitglieder des Plenums benennen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Plenums je eine Vertretung des Bundes und der Länder für die Mitwirkung in den Arbeitskreisen.
(5) Stellvertretungen werden für die Mitglieder des Plenums und der Arbeitskreise nicht benannt. Die Mitglieder des Plenums und der Arbeitskreise können sich im Einzelfall vertreten lassen.
(6) Das Plenum bestimmt aus der Mitte der Mitglieder jedes Arbeitskreises dessen Leiterin bzw. Leiter.
§ 2 Aufgaben
(1) Die ArgeLandentwicklung behandelt fachliche Angelegenheiten der Landentwicklung. Sie berät die Agrarministerkonferenz (AMK) und die Amtschefkonferenz (ACK) und bearbeitet deren Aufträge. Sie kann eigene Beschlussvorschläge in die AMK und ACK einbringen.
(2) Grundlage für die Tätigkeit der ArgeLandentwicklung sind im Übrigen die von ihr aufgestellten "Leitlinien Landentwicklung" in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(3) Die ArgeLandentwicklung hat die Aufgabe, die Landentwicklung durch rechtzeitige gemeinsame Behandlung der allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu fördern und die Instrumente der Landentwicklung weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck
a) erarbeitet sie Grundlagenmaterial für die Landentwicklung,
b) gibt sie Empfehlungen für den Einsatz und die Weiterentwicklung der Instrumente der Landentwicklung insbesondere für die Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG,
c) unterstützt sie die Länder konzeptionell, die Technik in der Landentwicklung weiterzuentwickeln,
d) betreibt sie Werbung um Nachwuchs-, Fach- und Führungskräfte im Bereich der Landentwicklung,
e) leistet sie eine aktive Öffentlichkeitsarbeit,
f) befördert sie den Meinungs- und Erfahrungsaustausch,
g) entwickelt und unterstützt sie die Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen und verbreitet wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Landentwicklung,
h) fördert sie die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landentwicklung,
i) vertritt sie die Belange der Landentwicklung in Gremien.
(4) Die ArgeLandentwicklung legt zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit vor und unterrichtet auf Anforderung die AMK und ACK.
§ 3 Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Die Mitglieder wechseln sich nach jeweils drei Kalenderjahren in Vorsitz und Geschäftsführung ab. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 benannte Vertretung des jeweils den Vorsitz innehabenden Mitglieds.
(2) Vorsitz und Geschäftsführung sind spätestens drei Jahre vor deren Übernahme durch Beschluss des Plenums festzulegen.
(3) Mit Vorsitz und Geschäftsführung sind insbesondere verbunden:
a) die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen,
b) die Einberufung und Ausrichtung der Sitzungen des Plenums,
c) die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Plenums,
d) die Ausführung der Beschlüsse,
e) die jährliche Berichterstattung,
f) die Sicherung der Finanzierung der laufenden Geschäfte der ArgeLandentwicklung.
(4) Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender ist das Mitglied des Plenums des Mitglieds der ArgeLandentwicklung, das in der nachfolgenden Amtszeit Vorsitz und Geschäftsführung innehat.
§ 4 Sitzungen des Plenums
(1) Das Plenum tritt in der Regel zweimal jährlich, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Die Entscheidung darüber, ob eine Sitzung in Präsenz, virtuell oder als Hybridveranstaltung abgehalten wird, sowie die Vorbereitung der Sitzungen obliegen dem Vorsitzland.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Plenums wird eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(3) Jedes Mitglied des Plenums kann Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Sie müssen bis spätestens sechs Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden angemeldet werden und sind zu begründen. Die kurzfristige Aufnahme von dringenden Tagesordnungspunkten auf Antrag in der Plenumssitzung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und lädt zu den Sitzungen ein. Die Einladung mit Tagesordnung und Sitzungsunterlagen soll den Mitgliedern des Plenums spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(5) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Plenums.
(6) Dem Mitglied des Plenums, welches einen Tagesordnungspunkt angemeldet hat, obliegt es, in der Sitzung einen Einführungsbericht für die weitere Behandlung zu geben.
(7) Die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Der Entwurf der Niederschrift soll spätestens vier Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern des Plenums zugeleitet werden.
(8) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann sachkundige Personen sowie Vertreter anderer Institutionen als Gäste zu den Sitzungen einladen.
§ 5 Stimmrecht
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Plenums eine Stimme.
§ 6 Beschlussfähigkeit
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
§ 7 Beschlussfassung durch das Plenum
(1) Mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 9 Absatz 1 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Plenumsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Bei gleicher Anzahl von Ja-Stimmen und Nein-Stimmen entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.
(2) Die Auffassung der bei einer Abstimmung unterlegenen Minderheit ist auf Antrag in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
(3) In dringenden Fällen oder in Angelegenheiten, die eine vorherige Beratung nicht erfordern, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende eine Abstimmung auf schriftlichem Wege herbeiführen (Umlaufbeschluss). Die Mitglieder des Plenums geben ihre Stimme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beschlussunterlage gegenüber der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden ab. Für einen Beschluss genügt einfache Mehrheit. Die Nichtabgabe eines Votums wird als Enthaltung gewertet. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 finden auf Umlaufbeschlüsse Anwendung.
§ 8 Arbeitskreise
(1) Zur eingehenden Behandlung spezieller Fachfragen werden folgende Arbeitskreise gebildet:
a) Arbeitskreis I: Grundsatzangelegenheiten,
b) Arbeitskreis II: Recht,
c) Arbeitskreis III: Geodatenmanagement.
(2) Bei Bedarf kann das Plenum für bestimmte Aufgabenbereiche und für eine bestimmte Zeitdauer weitere Arbeitskreise bilden.
(3) Die Arbeitskreise behandeln im Auftrag des Plenums, der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, auf Anregung anderer Arbeitskreise oder in eigener Initiative Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs.
(4) Für die Sitzungen und die Beschlussfassungen der Arbeitskreise gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und § 7 Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5) Die Niederschrift über eine Sitzung eines Arbeitskreises wird der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden durch die Leiterin bzw. den Leiter des Arbeitskreises über die Geschäftsstelle der ArgeLandentwicklung zugeleitet.
(6) Die Arbeitskreise können Vorschläge zur Tagesordnung der Sitzungen des Plenums einbringen.
(7) Im Plenum werden die Angelegenheiten des Arbeitskreises von dessen Leiterin bzw. Leiter vertreten.
(8) Die Arbeitskreise können bei Bedarf für bestimmte Aufgabenbereiche und für eine bestimmte Zeitdauer Expertengruppen bilden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, wird dies in der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises, in der die Bildung der Expertengruppe beschlossen wird, dokumentiert.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Plenums der ArgeLandentwicklung geändert werden. Abweichend von § 8 Absatz 1 und Absatz 3 bedarf die Änderungen dieser Geschäftsordnung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich.
(2) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Geschäftsordnung vom 8. September 1999 außer Kraft.
GO_ArgeLE_Stand_Februar2024 (PDF | 23,4 KB)