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Geschäftsordnung Über Uns

Geschäftsordnung der ArgeLandentwicklung

vom 8. September 1999
geändert am 3. November 2004 in Maikammer und am 4. September 2012 in Stralsund
(sowie redaktionell geändert am 8. März 2005)

Die Amtschefs der Agrarminister haben die aufgrund des Beschlusses der Amtschefs der Agrarminister vom 17. Mai 1977 gebildete Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung mit Beschluss vom 17. September 1998 in "Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung" (ArgeLandentwicklung) umbenannt.
Auf der Frühjahrstagung der Agrarminister vom 02.-04.03.2005 wurde die Arge-Landentwicklung umbenannt in Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung.

§ 1 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (im Folgenden "Arbeitsgemeinschaft") sind das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die für den Fachbereich Landentwicklung zuständigen Ministerien der Länder. Sind in einem Land für den Fachbereich Landentwicklung mehrere Ministerien zuständig, so ist das für Flurbereinigung oder Flurneuordnung zuständige Ministerium Mitglied.

2. Die Mitglieder werden durch einen Angehörigen ihrer Verwaltung vertreten. Sie bilden das Plenum.

§ 2 Aufgaben

Grundlage für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft sind die von ihr aufgestellten "Leitlinien Landentwicklung - Zukunft im ländlichen Raum gemeinsam gestalten" in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Arbeitsgemeinschaft hat die Landentwicklung, insbesondere die in den Leitlinien genannten Instrumente, fortzuentwickeln und neuen Entwicklungen anzupassen.

2. Die Arbeitsgemeinschaft hat nach Maßgabe des Absatzes 1 die Aufgabe, die Planung und Durchführung von Vorhaben der Landentwicklung durch rechtzeitige gemeinsame Behandlung der allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu fördern. Zu diesem Zweck hat sie insbesondere

a. Grundlagenmaterial zu erarbeiten und Orientierungsdaten für die Landentwicklung zur Verfügung zu stellen;

b. Empfehlungen für die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Vorhaben der Landentwicklung zu geben;

c. die Technik in der Landentwicklung weiterzuentwickeln;

d. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten;

e. den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu pflegen;

f. die Zusammenarbeit mit Hochschulen zu pflegen und wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Landentwicklung aufzuarbeiten;

g. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landentwicklung zu fördern;

h. die Belange der Landentwicklung in anderen Gremien zu vertreten.

3. Die Arbeitsgemeinschaft hat über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht vorzulegen und die Amtschef- und Agrarministerkonferenz auf Anforderung zu unterrichten.

4. Die Arbeitsgemeinschaft erstellt über aktuelle Arbeitsergebnisse Berichte, die die beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete „Kontaktstelle Internet" im Internet veröffentlicht.

§ 3 Vorsitz und Geschäftsführung

1. Die Mitglieder wechseln sich nach jeweils drei Kalenderjahren in Vorsitz und Geschäftsführung ab. Vorsitzender ist für diesen Zeitraum der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 benannte Angehörige der Verwaltung des Mitgliedes, das Vorsitz und Geschäftsführung innehat.

2. Vorsitz und Geschäftsführung sind bis spätestens 31. Dezember des ersten Jahres der vorausgehenden Amtszeit durch Beschluss des Plenums festzulegen.

3. Mit Vorsitz und Geschäftsführung sind insbesondere verbunden:

a. die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen,

b. die Einberufung und Ausrichtung der Sitzungen des Plenums,

c. die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Plenums,

d. die Ausführung der Beschlüsse,

e. die jährliche Berichterstattung.

4. Stellvertretender Vorsitzender ist jeweils ein gegenüber dem Vorsitzenden (Absatz 1 Satz 2) zu benennender Angehöriger der Verwaltung des Mitgliedes, das in der vorausgegangenen Amtszeit Vorsitz und Geschäftsführung innehatte.

§ 4 Sitzungen

1. Das Plenum tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. Zu einer Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen.

2. Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Sie sind zu begründen.

3. Der Vorsitzende (§ 3 Abs. 1 Satz 2) stellt die Tagesordnung auf und lädt zu den Sitzungen ein. Die Einladung mit Tagesordnung und Sitzungsunterlagen soll den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen.

4. Der Vorsitzende (§ 3 Abs. 1 Satz 2) leitet die Sitzungen des Plenums.

5. Die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist den Mitgliedern zuzuleiten.

6. Der Vorsitzende kann sachkundige Personen sowie Vertreter anderer Institutionen als Gäste zu den Sitzungen einladen.

§ 5 Stimmrecht

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 6 Beschlussfähigkeit

Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

§ 7 Beschlussfassung

1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

2. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

3. Die Auffassung der bei einer Abstimmung unterlegenen Minderheit ist auf Antrag in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

4. In eiligen Fällen oder in Angelegenheiten, die eine Beratung nicht erfordern, kann der Vorsitzende (§ 3 Abs. 1 Satz 2) eine Abstimmung auf schriftlichem Wege herbeiführen (Umlaufbeschluss). Umlaufbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.

§ 8 Arbeitskreise

1. Zur eingehenden Behandlung spezieller Fachfragen werden folgende Arbeitskreise gebildet:

a. Arbeitskreis I: Grundsatzangelegenheiten

b. Arbeitskreis II: Recht

c. Arbeitskreis III: Technik und Automation

2. Bei Bedarf können für bestimmte Aufgabenbereiche und für eine bestimmte Zeitdauer weitere Arbeitskreise gebildet werden.

3. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft benennen dem Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 2) die Mitglieder der Arbeitskreise. Das Plenum bestimmt aus der Mitte der Mitglieder jedes Arbeitskreises dessen Vorsitzenden.

4. Die Arbeitskreise behandeln im Auftrag des Plenums, des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 2), auf Anregung anderer Arbeitskreise oder in eigener Initiative Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs.

5. Für die Sitzungen und die Beschlussfassungen der Arbeitskreise gelten die § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 entsprechend.

6. Die Arbeitskreise können Vorschläge zur Tagesordnung des Plenums einbringen.

7. Im Plenum werden die Angelegenheiten des Arbeitskreises von dessen Vorsitzenden vertreten.

8. Die Arbeitskreise können bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 2) für bestimmte Aufgabenbereiche und für eine bestimmte Zeitdauer Expertengruppen bilden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 8. September 1999 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung außer Kraft.

Die Geschäftsordnung wurde am 3. November 2004 und am 4. September 2012 geändert.

 

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