Beispiel 2: Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durch Bodenordnungsverfahren nach §§ 56/64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Unterlemnitz, Saale-Orla-Kreis
1. Ausgangssituation
In Unterlemnitz wurden durch die ehemalige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) Hallen auf den Grundstücken mehrer Mitglieder errichtet. Auf der Grundlage des früheren LPG-Rechts standen diese Hallen im eigenständigen Gebäudeeigentum der LPG, während das Grundeigentum weiterhin bei den Mitgliedern verblieb.
Abb.1: Luftbild mit Gebiets- und Katastergrenzen
Nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes 1994 versuchte die Rechtsnachfolgerin der LPG ihre Ankaufsrechte gegenüber den Bodeneigentümern in einem notariellen Vermittlungsverfahren geltend zu machen. Allerdings stieß sie dabei auf den Widerstand einer Bodeneigentümerin, die als Landwirtin weniger an einem finanziellen Ausgleich als vielmehr an Austauschflächen interessiert war. Zur Erreichung dieses Ziels wurde von ihr beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung (ALF) Gera die Durchführung eines Verfahrens zur Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum gemäß § 64 beantragt, welches die weitere Durchführung des Ankaufverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verhinderte.
2. Das Verfahren
Das ALF Gera beauftragte die Thüringer Landgesellschaft mbH (ThlG) mit der Durchführung von Vorerhebungen. Die Zielstellung war insbesondere zu prüfen, ob zwischen den beteiligten Eigentümern eine einvernehmliche Lösung durch einen freiwilligen Landtausch oder eine Geldabfindung zu erreichen sei. Im Ergebnis musste jedoch festgestellt werden, dass weder über die Bewertung der Flächen noch über Austauschflächen Einigkeit bestand. Die ThLG schlug die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens vor. Dieser Vorschlag wurde mit den beteiligten Eigentümern in einer Versammlung am 03.05.2000 erörtert und über Hintergründe und Ablauf des Verfahrens informiert.
Da die örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde bei berechtigter Antragstellung und fehlender Einigung gemäß § 56 LwAnpG verpflichtet ist, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen, erfolgte am 07.06.2000 der Anordnungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens auf einer Fläche von 7,21 ha. Ziel war es dabei, unter Beachtung der Eigentumsrechte der Beteiligten, das Eigentum an den Gebäuden und dem Boden in einer Hand zusammenzuführen, um damit Investitionshemmnisse aus dem Weg zu räumen sowie die Grundlagen für die effiziente Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe sicher zu stellen.
Abb.2: Alter Bestand
Nach der Feststellung der Wertermittlung aller betroffenen Flächen wurde mit den Beteiligten über deren Planwünsche gesprochen. Dabei erklärten sich einige Eigentümer bereit, auf ihre Landabfindungsansprüche gegen Zahlung in Geld zu verzichten. So konnte ein den Zielen des Verfahrens entsprechendes Neuordnungskonzept erarbeitet werden. Der Abschluss dieser konzeptionellen Phase bildete der Entwurf des Bodenordnungsplanes, der alle beabsichtigten Neuregelungen enthält.
Die Obere Flurbereinigungsbehörde beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt erteilte am 04.10.2004 die Genehmigung des Planes, der den Beteiligten am 23.11.2004 durch Offenlegung bekannt gegeben wurde.
Abb.2: Neuer Bestand
3. Wie geht es weiter?
Da gegen den Bodenordnungsplan innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind, wurde der Plan unanfechtbar. Durch die seitens des ALF zu erlassende Ausführungsanordnung wird nunmehr festgelegt, zu welchem Termin der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an Stelle des bisherigen tritt. Die Ausführungsanordnung wird in Kürze öffentlich bekannt gemacht. Danach wird das Grundbuchamt um Berichtigung der Grundbücher ersucht. Ist dies erfolgt, wird das Verfahren durch eine Schlussfeststellung abgeschlossen.
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